Mittwoch, 25. Juli 2018

Anfrage ÖPP-Verfahren im Stadtbezirk Buchholz-Kleefeld Sitzung des Stadtbezirksrates Buchholz-Kleefeld

Landeshauptstadt Hannover
Antwort 15-1307/2017 F1

Top 11.2.1.
An den Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld (zur Kenntnis)



Antwort der Verwaltung auf die Anfrage ÖPP-Verfahren im Stadtbezirk Buchholz-Kleefeld Sitzung des Stadtbezirksrates Buchholz-Kleefeld am 01.06.2017 TOP 11.2.1.


Lt. Drucksache-Nr. 0715/2017 will die Stadtverwaltung die neue Grundschule Buchholz Kleefeld II im Rahmen eines sog. ÖPP-Verfahrens bauen lassen1 (1 Die rein formale reservatio mentalis , nach der eine interne Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgeschaltet ist, kann hier vernachlässigt werden, da der Text ein positives Ergebnis dieser Prüfung antizipiert.). In der Beschlussdrucksache wird eingeräumt (vgl. S. 4), dass das Rechnungsprüfungsamt generell vor ÖPPen gewarnt hat. Diverse Landesrechnungshöfe und der Bundesrechnungshof haben sowohl allgemein als auch fallspezifisch vor den Gefahren und Risiken dieser anrüchigen Verfahrensweise gewarnt. Der Landesrechnungshof Baden-Württemberg hat sogar festgestellt, dass ÖPPen generell – also unabhängig von der Einzelfallgestaltung - teurer sind als die eigentlich gebotene Finanzierung durch die Öffentliche Hand.
Die Stadt Hannover hat selbst leidvolle (und teure) Erfahrungen mit ÖPPen gemacht, z.B. (aber nicht nur) im Falle des Misburger Bads. Gleichwohl hat der Vertreter des Tiefbauamts Herr Bär sich in der Bezirksratssitzung v. 11.05. d.J. dahingehend geäußert, dass beim Bau der v.g. Grundschule – anders als in der Vergangenheit - alle möglichen Gefahren für die Stadt verlässlich ausgeschlossen seien. Seinen Ausführungen zu Folge sei dies besonders durch die (allerdings rein prospektive) gelungene Vertragsgestaltung sichergestellt.

Ich frage daher die Verwaltung:
1. Wie will die Stadt die bei Öffentlich-Privaten-Partnerschaften sachimmanenten Gefahren für die Öffentliche Hand zuverlässig ausschließen, die sich beispielsweise aus dem Insolvenzrecht bei privatwirtschaftlich organisierten Firmen oder durch die bei der ÖPP übliche Konstruktion einer Forfaitierung mit Einredeverzicht ergeben?
2. Wie will die Stadtverwaltung verhindern, dass die Stadt Hannover dem oder den privaten Partner(n) zu einem zukünftigen Zeitpunkt vertraglich nicht geschuldete Vergünstigungen (etwa Bürgschaften oder Zuschüsse) – wie das in der Vergangenheit vielfach geschehen ist – gewährt?
3. Wie will die Stadtverwaltung verhindern, dass die Stadt Hannover aus Kulanz auf ihr zustehende Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüche, wie das vielfach in der Vergangenheit geschehen ist – besonders zu Zeiten des Wahlkampfs –, freiwillig verzichtet?


Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:
  1. Die LHH schreibt Projekte in Öffentlich-Privater Partnerschaft seit vielen Jahren – im Gegensatz zum damaligen Modell für das Misburger Bad – ausschließlich als sog. 3-Phasen-Modelle mit den Komponenten Planen, Bauen und Finanzieren aus. Grundstück und Objekt verbleiben dabei im Eigentum der Landeshauptstadt; Planung, Bau und Finanzierung erfolgen durch den privaten Partner, Betrieb und die Unterhaltung der Objekte erfolgt durch die Stadt.
    Erst mit erfolgter Abnahme des fertiggestellten Objekts ergibt sich eine Zahlungsverpflichtung für die LHH. Teil- oder Abschlagszahlungen werden nicht geleistet. Sachimmanente Gefahren durch die Insolvenz privatrechtlich organisierter Firmen werden damit ausgeschlossen.
  2. Die konkrete Ausgestaltung der Zahlungsverpflichtung aus erbrachter Leistung wird im Vergabeverfahren verhandelt, im Projektvertrag vertraglich vereinbart und in Form von Zahlungsplänen hinterlegt. Der Verwaltung ist nicht bekannt, dass vertraglich nicht geschuldete Vergünstigungen bisher gewährt wurden.
  3. Anstelle einer Mängelansprüchebürgschaft verbleiben im Regelfall 10 % der zu zahlenden Summe einredebehaftet, so dass die LHH über einen Zeitraum von in der Regel 5 Jahren etwaige Ansprüche jederzeit in Form von Kürzungen oder Zurückhaltung von Zahlungen geltend machen kann. Mittels dieses Instruments kann die Verwaltung auch nach Fertigstellung und Abnahme des Objekts wirksamen Druck zur Beseitigung etwaiger Mängel aufbauen, bzw. alternativ ggfs. Ersatzvornahmen realisieren. Der Verwaltung ist nicht bekannt, dass aus Kulanzgründen auf Vertragsstrafen oder Schadenersatzansprüche bisher verzichtet wurde.




                                                                                           18.62.04 BRB
                                                                                            Hannover / 26.05.2017

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