Montag, 28. Dezember 2015

Rettungswesen in der Region Hannover Anfrage der Gruppe Linke & Piraten vom 01. Oktober 2015

lt. § 3, Satz 2 Bedarf-VO-RettD darf die Hilfsfrist für Ersthelfer in 95% aller Fälle 15 Minuten nicht überschreiten. Sollte ein Landkreis von sich aus diese Frist verkürzen wollen, muss er die dadurch entstehenden Kosten selber tragen.

  1. Wie viele Minuten betrug die durchschnittliche Hilfsfrist in der Region Hannover bezogen auf die Jahre 2012 – 2014?

Für das Jahr 2012 betrug die Hilfsfrist in der Region Hannover 14 Minuten und 28 Sekunden.
Für das Jahr 2013 betrug die Hilfsfrist in der Region Hannover 14 Minuten und 43 Sekunden.
Für das Jahr 2014 betrug die Hilfsfrist in der Region Hannover 14 Minuten und 36 Sekunden.
Für alle drei Jahre zusammengenommen betrug die Hilfsfrist in der Region Hannover 14 Minuten und 36 Sekunden.


  1. Wie häufig (Angabe bitte in Prozent) kam es zu einer Überschreitung der Hilfsfrist?

Für das Jahr 2012 kam es in 4,17 % der Fälle zu einer Überschreitung der Hilfsfrist.
Für das Jahr 2013 kam es in 4,54 % der Fälle zu einer Überschreitung der Hilfsfrist.
Für das Jahr 2014 kam es in 4,30 % der Fälle zu einer Überschreitung der Hilfsfrist.
Für alle drei Jahre zusammengenommen kam es in 4,34 % der Fälle zu einer Überschreitung der Hilfsfrist.

2.1              Wie viele Minuten betrug die durchschnittliche Überschreitung der Hilfsfrist?

Für das Jahr 2012 betrug die durchschnittliche Überschreitung der Hilfsfrist 18 Minuten und 10 Sekunden.
Für das Jahr 2013 betrug die durchschnittliche Überschreitung der Hilfsfrist 18 Minuten und 25 Sekunden.
Für das Jahr 2014 betrug die durchschnittliche Überschreitung der Hilfsfrist 18 Minuten und 05 Sekunden.
Für alle drei Jahre zusammengenommen betrug die durchschnittliche Überschreitung der Hilfsfrist 18 Minuten und 14 Sekunden.

2.2              Wie viele Minuten betrug die jeweils längste Hilfsfrist im o.g. Zeitraum?

Für das Jahr 2012 betrug die längste Hilfsfrist 43 Minuten und 57 Sekunden.
Für das Jahr 2013 betrug die längste Hilfsfrist 43 Minuten und 26 Sekunden.
Für das Jahr 2014 betrug die längste Hilfsfrist 43 Minuten und 49 Sekunden.

Erläuterung:
Bei der Darlegung der längsten Hilfsfrist handelt es sich stets um statistisch bedingte Ausreißer, welche durch verschiedenste Umstände entstehen. Beispielsweise konnte von der Rettungsmittelbesatzung beim Eintreffen am Einsatzort der entsprechende Status nicht übermittelt werden, da gerade keine Funkverbindung bestand (Funkloch im ländlichen Bereich) oder ein Einzelfällen wurde dies von der Besatzung auch vergessen. Diese Einsätze sind somit nicht belastbar und werden seitens der Verwaltung als unplausibel gewertet.
Zudem handelt es sich um eine marginale Anzahl von Fällen.

2.3              Wie hoch ist die absolute Zahl der unter 2. Zu berücksichtigenden Fälle?

Für das Jahr 2012 betrug die absolute Anzahl an Fällen 1.848 Einsätze.
Für das Jahr 2013 betrug die absolute Anzahl an Fällen 2.110 Einsätze.
Für das Jahr 2014 betrug die absolute Anzahl an Fällen 2.009 Einsätze.
Für alle drei Jahre zusammengenommen betrug die absolute Anzahl an Fällen 5.967 Einsätze.             

  1. Welche Erkenntnisse gibt es darüber, um welchen Prozentsatz die Mortalitätsrate bei Senkung der gesetzlichen Hilfskraft auf 10 Minuten gesenkt werden könnte?             
     
3.1              Wie hoch ist der angenommene absolute Schätzwert der Mortalitätsrate bei einer Senkung der gesetzlichen Hilfsfrist auf 10 Minuten?             
siehe Antwort zu Frage 5.1

  1. Welche Erkenntnisse gibt es darüber, um welchen Prozentsatz  eine schnellere Rehabilitation nach Schlaganfällen bei einer Senkung der gesetzlichen Hilfsfrist auf 10 Minuten erht werden könnte?
    siehe Antwort zu Frage 5.1
     
4.1.              Wie hoch ist der angenommene  Schätzwert  in absoluten  Zahlen ?              
siehe Antwort zu Frage 5.1             
  1. Welche Erkenntnisse gibt es darüber, um welchen Prozentsatz eine schnellere Rehabilitation nach Fällen anderer Erkrankungen, die ein schnelles Handeln erfordern, bei einer Senkung der gesetzlichen Hilfsfrist auf 10 Minuten erhöht werden könnte?
    siehe Antwort zu Frage 5.1
     
5.1.               Wie hoch ist der angenommene Schätzwert   in absoluten  Zahlen?
Wegen des engen Sachzusammenhangs erfolgt die Beantwortung der Fragen 3 – 5 gemeinsam:
Weder in der verfügbaren rettungsdienstlich-organisatorischen noch in der notfallmedizinischen Literatur existieren bis heute belastbare Untersuchungen zur Frage, ob und in welchem Umfang eine Reduzierung der planerisch vorgegebenen Hilfsfrist (hier: von 15 auf 10 Minuten) zu einer Senkung der Mortalitätsrate oder einer schnelleren Rehabilitation bei allen oder bei bestimmten Notfallpatienten führen könnte.             
So genanntes "Outcome" – u.a. auch Mortalität und Rehabilitationserfolg – von Notfallpatienten steht bekanntlich unter dem Einfluss einer Vielzahl von prä- und innerklinischen Faktoren. Ohne nähere Bestimmung dieser Faktoren befinden sich diesbezügliche Schätzungen im Bereich von unseriösen Spekulationen.

  1. Welche Kosten würden einmalig entstehen, würde die Hilfsfrist von Seiten der Region Hannover auf 10 Minuten gesenkt?              

    Vorauszuschicken ist zunächst , dass nach dem NRettDG jeder Träger des Rettungsdienstes für seinen Zuständigkeitsbereich einen Plan aufzustellen hat, aus dem sich die wirtschaftliche und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung ergibt (vgl. § 4 Abs. 6). Um den Sicherstellungsauftrag nach § 2 NRettDG zu bemessen, hat das Land Niedersachsen einheitliche Maßstäbe für den rettungsdienstlichen Bedarf in einer eigenen Verordnung über die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes (BedarfVO) erlassen (vgl. § 30 Nr. 2). Die Eintreffzeit in der Notfallrettung bezeichnet gem. § 2 Abs. 3 der BedarfVO-RettD "den Zeitraum zwischen der Einsatzentscheidung durch die zuständige Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort". Dieser Zeitraum soll in 95 % der in einem Jahr im Rettungsdienstbereich zu erwartenden Notfalleinsätze 15 Minuten nicht übersteigen. Diese Vorgabe der Verordnung definiert damit auch die wirtschaftliche und bedarfsgerechte Versorgung eines Rettungsdienstes. Soweit die Region Hannover als Träger des Rettungsdienstes von dieser gesetzlichen Vorgabe abweichen würde, sind die damit zusammenhängenden Kosten nicht mehr durch die Kostenträger (im Wesentlichen die gesetzlichen Krankenkassen) sondern durch eigene Haushaltsmittel der Region Hannover zu übernehmen, da es sich hierbei um unwirtschaftliche Kosten im Sinne des NRettDG handeln würde.              

    In welchem Maße die Vorhaltungen des Rettungsdienstes bei einer Verkürzung der Eintreffzeit von 15 auf 10 Minuten, also mithin um ein Drittel, erhöht werden müssten, bliebe einer gutachterlichen Überprüfung vorbehalten. Selbst bei Vorlage eines entsprechenden Ergebnisses, könnten seitens der Region Hannover die damit zusammenhängenden Kosten nicht beziffert werden, sondern müssten im Rahmen einer Ausschreibung ermittelt
    werden. Auch eine seriöse Schätzung dieser Kosten ist nicht möglich, da im derzeit praktizierten Konzessionsmodell entsprechende Kosten direkt zwischen den Kostenträgern und den Konzessionären verhandelt werden.

  1. Welche zusätzlichen Kosten würden jährlich entstehen, würde die Hilfsfrist von Seiten der Region Hannover auf 10 Minuten gesenkt?
     
Siehe Antwort zu Frage 6.

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