Medienberichten zufolge haben Sanktionen von JobCentern in nicht wenigen Fällen, insbesondere bei Jugendlichen, zu Obdachlosigkeit geführt. Bekannt wurde dies durch einen Bericht des Politmagazins Monitor im November 2013.
Hintergrund
ist das 2007 eingeführte Gesetz § 31 SGB II, dass bei unter 25-jährigen
schon kleinste Fehltritte mit aller Härte bestraft. Schon der erste
Pflichtverstoß führt demnach zur 100-prozentigen Streichung der
Leistungen.
Sanktionen nach § 31SGB II
1. Bei einer einfachen Pflichtverletzung werden die Leistungen um 30% der Regelleistung gemindert, also um115 Euro bei einer Regelleistung von 382 Euro.
2. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung werden die Leistungen um 60% der Regelleistung gemindert (also um 229 Euro bei einer Regelleistung von 382 Euro). Eine Wiederholung liegt vor, wenn seit Beginn der letzten Sanktion noch nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
3.
Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung werden die
Regelleistungen um 100% (also auf Null) gemindert; zusätzlich werden die
anteiligen, auf den Verursacher der Sanktion entfallenen Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II komplett gestrichen.
Für unter 25-Jährige gelten bei Sanktionen verschärfte Bestimmungen;
hier fällt die Regelleistung bereits bei der einfachen
Pflichtverletzung weg; die Komplettkürzung des Arbeitslosengeldes II
tritt bereits bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung ein.
Laut
der BAG Wohnungslosenhilfe (BAG W), dem Dachverband der
Wohnungslosenhilfe in Deutschland, nimmt seit der Einführung der
verschärften Sanktionen die Zahl der jungen Wohnungslosen zu. Aber auch insgesamt hat die Zahl der Wohnungslosen einen traurigen Rekord zu verzeichnen. Im Herbst 2013 sind laut BAG W 284.000 Menschen wohnungslos, Tendenz steigend. Zum Vergleich: 2010 waren es noch 248.000 – ein Anstieg um ca. 15 %.
Inwieweit findet die o.g. Sanktionspraxis des SGB II in den JobCentern der Region Hannover Anwendung?
Gab es Fälle, in denen ALG II-Empfängern aus der Region Hannover sämtliche Leistungen per Sanktion gestrichen wurden?
Ergaben sich hierdurch bei den Betroffenen Verluste der Wohnungen mit Folge der Obdachlosigkeit?
Welche Wohnraumhilfen gibt es in der Region Hannover für Menschen, die ihre Wohnung durch Sanktionen verlieren oder vor einem drohenden Verlust stehen?
Werden betroffene ALG II-Empfänger bei einer Minderung oder gänzlichen Streichung von Leistungen von den für die jeweiligen Betroffenen zuständigen Sachbearbeitern in den JobCentern der Region auf vorhandene Wohnraumhilfen hingewiesen?
Die Anfrage wird wie folgt beantwortet:
1.) Inwieweit findet die og. Sanktionspraxis des SGB II in den Jobcentern der Region Hannover Anwendung?
Die Sanktionstatbestände sind im SGB II abschließend geregelt. Ist ein solcher Tatbestand nach §§ 31 und 32 SGB II gegeben und können die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten keinen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen, tritt eine Sanktion ein. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung ergeben sich aus den §§ 31 a) und 31 b) SGB II.
2.) Gibt es Fälle, in denen ALG II-Empfänger aus der Region Hannover sämtliche Leistungen per Sanktion gestrichen wurden?
Diese Angaben werden statistisch nicht erhoben.
Das
Jobcenter Region Hannover verfolgt insgesamt einen präventiven Ansatz
im Umgang mit den Leistungsberechtigten, insbesondere mit den jungen
Menschen (U-25). Dies spiegelt sich auch in den vorliegenden statistischen Daten wieder.
Die
Sanktionsquote im Jobcenter Region Hannover liegt mit 3,3% unter der
des Bundes (3,4%) wie auch unter der niedersachsenweiten Quote (3,7%).
Für U-25 liegt der Wert des Jobcenters Region Hannover bei 4,1% (Bund: 4,9%, Niedersachsen: 3,7%)
(Quelle: Statistikservice der BA)
3.) Ergaben sich hierdurch bei den Betroffenen Verluste der Wohnungen mit der Folge der Obdachlosigkeit?
Diese Angaben werden statistisch nicht erhoben.
Durch den frühzeitigen, präventiven Ansatz verfolgt das Jobcenter Region Hannover
das Ziel, Leistungsberechtigte, insbesondere aber auch Jugendliche und
junge Erwachsene erst gar nicht in die Situation von Sanktionen oder der
drohenden Wohnungslosigkeit geraten zu lassen. So werden beispielsweise
Terminerinnerungen per SMS genutzt, um sogenannten Meldeversäumnissen entgegenzuwirken.
Daneben stehen für Jugendliche Angebote wie z. B. das „PACE mobil“ zur Verfügung, um junge Menschen da abzuholen, wo sie stehen. Mit einem Beratungsbus werden Jugendliche aufgesucht und auch vor Ort beraten.
4.) Welche
Wohnraumhilfen gibt es in der Region Hannover für Menschen, die ihre
Wohnung durch Sanktionen verlieren oder vor einem drohenden Verlust
stehen?
Menschen, denen der Verlust ihrer Wohnung wegen Mietschulden droht (unabhängig
vom Grund des Entstehens der Schulden) haben die Möglichkeit, einen
Antrag auf Mietschuldenübernahme beim zuständigen Träger der Leistungen
nach SGB XII oder SGB II zu stellen. Ist bereits eine Räumungsklage
erhoben worden, geht die Meldung darüber von den Amtsgerichten an die
jeweilige zuständige Kommune. Diese soll dann im Rahmen ihrer
Möglichkeiten prüfen, ob und wie der Wohnungsverlust abzuwenden ist. In einigen Kommunen, in denen es entsprechende Beratungsstellen gibt, werden die Betroffenen von der Kommune auch auf diese hingewiesen oder sie finden selbst den Weg dorthin, weil das Angebot bekannt ist.
Die Region Hannover finanziert im Rahmen der Wohnraumförderung in Kooperation mit Wohnungsgesellschaften in der Landeshauptstadt Hannover eigens Mieterbetreuung zur Prävention von Wohnungsverlusten - und neuerdings darüber hinaus auch im Rahmen der Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) zusammen mit dem Land Niedersachsen als überörtlichem Träger der Hilfen in Hannover, Seelze/Ronnenberg und Burgdorf drei Modellprojekte zur Prävention von Wohnungsverlust.
Ist bereits Wohnungslosigkeit eingetreten, ist jede Kommune in der Region Hannover
nach dem Nds. SOG (Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung) verpflichtet, die betreffende Person
unterzubringen, das heißt in der Regel, dass ihr ein Platz in einer
Obdachlosenunterkunft zugewiesen wird. Die Stadt Hannover hat als eine
der wenigen Kommunen auch eine Wohnungsvermittlungsstelle für ihre Bürger und Bürgerinnen.
Besteht
bei dem betreffenden Menschen ein Bedarf auf stationäre Hilfe nach §§
67 ff. SGB XII kann er auch in eine entsprechende stationäre Einrichtung
aufgenommen
– Ziel dieser Hilfe ist unter anderem auch der Bezug einer eigenen
Wohnung. Ebenso ist hierzu auch Ambulante Hilfe durch eine
Beratungsstelle möglich.
5.) Werden betroffene ALG II-Empfänger bei einer Minderung oder gänzlichen Streichung von Leistungen von den für die jeweiligen Betroffenen zuständigen Sachbearbeitern in den Jobcentern der Region Hannover auf vorhandene Wohnraumhilfen hingewiesen?
Sofern im konkreten Einzelfall kein Beratungsangebot greift, weist das Jobcenter die Leistungsberechtigten konkret auf die nachfolgend genannten Beratungsstellen hin:
- Zentrale Beratungsstelle des Diakonischen Werk Stadtverband Hannover e.V. in der Hagenstraße 36
- Soziale Wohnraumhilfe gGmbH
- Amt für Wohnungswesen der Landeshauptstadt Hannover
- Jugendhilfedienste
- Unterkunft für Obdachlose für Männer über 25 Jahren:
- Werkheim e.V.
- Kolpinghaus
- Karl-Lemmermann-Haus
- Jugendwerksiedlung e.V.
- Notunterkunft für Frauen
- Frauenunterkunft Innere Mission
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