Die Piratenpartei
hat den Beitritt zum Antrag erklärt, womit die Ratsvorlage 67/2018
hinfällig wird.
Der Rat der Gemeinde
Wennigsen möge in seiner Sitzung am 14.06.2018 beschließen:
1. Die Verwaltung
wird aufgefordert, gemeinsam mit Barsinghausen und Gehrden gegen das
im RROP 2016 festgelegte Vorranggebiet Windenergienutzung
„Barsinghausen / Gehrden / Wennigsen - Degersen“ zu klagen. Falls
eine gemeinsame Klage nicht erreicht werden kann, soll die Gemeinde
eine eigene Klage führen.
Der Gemeinderat
erwartet, dass die besten verfügbaren Rechtsexperten im
Verwaltungsrecht aber auch im Naturschutzrecht mit der Klageführung
beauftragt werden.
Gemeinsam mit diesen
Experten ist festzulegen, ob nur isoliert gegen die festgelegte
Windvorrangfläche oder grundsätzlich gegen das RROP als Ganzes
geklagt wird.
Falls die Gemeinde
eine eigene Klage gegen das RROP führen wird, soll bevorzugt
isoliert gegen die Ausweisung der o.g. Windvorrangfläche geklagt
werden, sofern von den Rechtsexperten diesem Weg eine gute
Erfolgsaussicht zugebilligt wird.
Welche Klage
letztlich geführt wird, entscheidet rechtzeitig vor Ablauf der
Klagefrist der Verwaltungsausschuss nach intensiver Beratung und
Abstimmung mehrerer Fachkanzleien im Sinne dieses Ratsbeschlusses.
2. Unabhängig davon
und zeitlich parallel soll die Gemeinde eine mit den ebenfalls
betroffenen Kommunen abgestimmte Flächennutzungsplanung erstellen,
die die Nutzung der Windenergie vorsieht, aber auch dem Schutz der
Bürger, der Natur und der Landschaft einen angemessenen Raum gibt.
Zu diesem Zweck ist in jedem Falle eine Höhenbegrenzung der
Windkraftanlagen auf 150 m Gesamthöhe incl. Flügel vorzusehen.
Sofern es
planungsrechtlich möglich und wirksam ist, soll umgehend im Rahmen
eines Bebauungsplanes die Gesamthöhe der Windkraftanlagen von
maximal 150 m festgeschrieben werden.
Es sind weiterhin im
Bebauungs- und / oder Flächennutzungsplan nur Windkraftanlagen für
zulässig zu erklären, deren Schallemissionen einen
immissionswirksamen Schallleistungspegel tags (06:00 bis 22:00 Uhr)
von 50 dB(A) und nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) 35 dB(A) nicht
überschreiten. Darüber hinaus sollen insofern auch die
Begriffsdefinitionen sowie logarithmische Formeln zur Berechnung
angegeben werden, um die Eindeutigkeit und spätere Verbindlichkeit
sicher zu stellen.
Ebenfalls ist in der
Bebauungs- / Flächennutzungsplanung festzulegen, dass der
„Überstrich“ der Rotorblätter vollständig innerhalb der
Windvorrangfläche gemäß RROP liegen muss.
Begründung:
In den
Stellungnahmen der Gemeinde zum RROP wurden zahlreiche Einwände klar
und deutlich benannt. Diese sind zwar von der Regionspolitik vom
Tisch gewischt worden, sind aber deshalb nicht falsch. Es ist deshalb
geboten, juristisch überprüfen zu lassen, ob die Argumente
überhaupt abgewogen wurden und wenn ja, ob sie nicht fehlerhaft
abgewogen wurden. Insbesondere beim Artenschutz lassen sich
fehlerhafte Grundannahmen erkennen!
Dass die Gemeinde
Wennigsen Gründe hat, sich im Wege einer Klage gegen die Ausweisung
der Fläche für die Windenergienutzung zu wehren, um u.a. ihre
Siedlungs- und auch Naherholungsinteressen zu wahren, ist im
Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei Versteyl (Rechtanwalt Deter) vom
09.04.2018 an den Bürgermeister der Gemeinde Wennigsen bestätigt
worden.
Rechtsmittel sind
genau für diesen Zweck gedacht: Man darf und muss sie nutzen, wenn
man der Meinung ist, dass die übergeordnete Planung aus Sicht der
betroffenen Gemeinden und ihrer Bürger unkorrekt und über die Maßen
belastend ist.
Wennigser Bürger
dürfen kaum selbst klagen, allein deshalb muss die Gemeinde im Sinne
des inneren Friedens die Klage führen. Wenn sie verloren werden
sollte, kann zumindest niemand sagen, dass nicht alles versucht
wurde.
Es muss und soll
nach anwaltlicher Einschätzung nicht unbedingt gegen das RROP im
Ganzen geklagt werden. Vielmehr soll die o.g. Fläche gesondert
angegangen werden, weil sie einem erkennbaren Planungsfehler
unterliegt: wegen der Lage im Windschatten des Deisters müssen dort
extrem hohe Windkraftanlagen („WKA“) von mindestens 240 Metern
errichtet werden, um einen wirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen.
Diese Höhen standen bei Aufstellung des RROP und Festlegung der
Mindestabstände zur Wohnbebauung nicht zur Diskussion.
Die im Zusammenhang
mit einer Flächennutzungs- / Bebauungsplanung immer wieder genannte
mögliche „Verhinderungsplanung“ darf nicht zum Argument werden,
auf jede Einschränkung von vornherein zu verzichten.
Die Region hat genau
diese ergänzende Planung ganz bewusst den Kommunen überlassen, so
dass es logisch ist, ggf. auch strittig die Möglichkeiten dieser
eigenständigen Planung zu nutzen. Ein Selbstmord aus Angst vor dem
Tode ist in einem Rechtsstaat weder erforderlich noch politisch
nachvollziehbar!
Falls
Windkraftbetreiber das Windvorranggebiet mit einer angemessenen
Höhenbegrenzung nicht mehr als lukrativ ansehen, handelt es sich um
eine eklatante Fehlplanung der Region und nicht um eine
Verhinderungsplanung der Kommune. Aufgrund mangelhafter
Windhöffigkeit kann dann nur eine wirtschaftliche Energiegewinnung
durch eine extreme Belastung von Landschaft, Natur, Tierwelt und
Mensch erreicht werden. Das darf und muss nicht die Leitlinie
politischen Handelns sein. Die Umsetzung der Energiewende erfordert
ein Mindestmaß an Akzeptanz bei den Bürgern, auch und gerade bei
der steigenden Zahl von betroffenen Bürgern.
Die Aktualisierung
des Antrages wurde seitens des Antragstellers vorgenommen, um den
zahlreichen Ideen und Anregungen von Bürgern und Ratsmitgliedern in
den letzten Monaten aber auch getroffenen Entscheidungen von
Nachbarkommunen Rechnung zu tragen. Das Ziel ist, dadurch eine klare,
unkomplizierte und mit breiter Mehrheit ausgestattete Entscheidung
des Gemeinderates zu ermöglichen.
Der Beitritt der
Piraten zu diesem Antrag wird begrüßt und gern akzeptiert.
Inhaltlich gibt es gegenüber der am 07.06.2018 im Ausschuss für
Bau, Planung und Umwelt vorgestellten Fassung keine Änderungen.
Wennigsen,
14.03.2018 / 05.06.2018
07.06.2018
Hans-Jürgen Herr Uwe Kopec
Fraktionsvorsitzender FDP Piratenpartei
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen