von
Bezirksratsherrn Weinem (Piratenpartei)
(
Antrag Nr. 15-1926/2017 )
Eingereicht
am 08.08.2017 um 10:38 Uhr.
Prüfung
der Ausschreibung von 4 „Toiletten-für-alle“ für das
Maschseefest
Antrag
Der
Bezirksrat möge beschließen:
Die Verwaltung wird
beauftragt, zu prüfen, ob für das Maschseefest 2018 die Aufstellung
von 4 „Toiletten-für-alle“ bzw. ein vergleichbares System an den
Standorten Nordufer, nördlich der Geibelstraße, The wild Geese und
Maschseequelle als Zusatzleistung beauftragt werden kann und für die
zukünftigen Ausschreibungen des Maschseefestes als Bestandteil der
angefragten Leistungen in die Ausschreibungsunterlagen aufzunehmen.
Begründung
Zur Ermöglichung einer
Teilhabe von Menschen mit komplexen Behinderungen am beliebten
Maschseefest reicht ein normales Behinderten-WC oft nicht aus. Das
betrifft vor allem Menschen mit Querschnittslähmung,
Schädel-Hirn-Trauma, angeborener schwerer Behinderung oder Multipler
Sklerose. Auch ältere Menschen, die pflegebedürftig oder dement
sind, brauchen spezielle Hilfe. Z.B. zum Wechseln von
Inkontinenzeinlagen (Windel für Erwachsene) müssen die Betroffenen
von ihren Begleitern auf den Boden gelegt werden. Für alle
Beteiligten stellt dies für alle Beteiligten eine unangenehme und
unhygienische Situation dar, für die Begleitperson ist es häufig
sehr mühsam und belastend für den Rücken.
In einer "Toilette für
alle" (siehe folgende Abbildung) finden Menschen mit schweren
Behinderungen alles, was sie für ihre persönliche Hygiene brauchen.
Die Toilettenräume sind groß genug zur Aufstellung einer Liege und
eines Personen-Lifters, so dass auch Kinder, Jugendliche und
Erwachsene sicher vom Rollstuhl auf das WC oder die Liege befördert
werden können.
Die vorgeschlagenen Standorte
sind die wesentlichen Veranstaltungsorte des Maschseefestes. Wenn an
allen Standorten jeweils eine „Toilette-für-alle“ bzw. ein
vergleichbares System aufgestellt wird, ist auch Menschen mit
komplexen Behinderungen eine Teilhabe möglich.
Die Aufstellung der
„Toiletten-für-alle“ im Rahmen der bestehenden Beauftragung
dürfte deutlich unter 10% des Gesamtauftragswertes liegen, sodass
eine Nachbeauftragung des derzeitigen Auftragnehmers vergaberechtlich
unproblematisch sein sollte. Für die Zukunft vermeidet die Aufnahme
dieser Leistungen in die Ausschreibungsunterlagen die
vergaberechtlichen Probleme einer Nachbeauftragung.
18.63.07
Hannover / 08.08.2017
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