Landeshauptstadt
Hannover
Antwort 15-0129/2018 F1
An den Stadtbezirksrat Ricklingen (zur
Kenntnis)
Zu Top 6.4.2
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Straßen-Sonderprogramm
„Grunderneuerung im Bestand III“ in
Ricklingen
Sitzung des Stadtbezirksrates Ricklingen
am 01.02.2018 TOP 6.4.2.
In der Bezirksratssitzung am 7. Dezember
2017 hat die Stadtverwaltung jene Straßen vorgestellt, die sie im
Zuge des städtischen Straßenerneuerungs-Sonderprogramms mit dem
Maßnahmepaket „Grunderneuerung im Bestand III“ (GIB III) in
Ricklingen in Angriff nehmen will. Dabei hat sie auch zu erwartende
Baukosten pro Quadratmeter prognostiziert, die auf den bisherigen
Erfahrungswerten beruhen.
Damit sowohl der Bezirksrat als auch die
betroffenen Bürger weitere Grundlagen für ihre Meinungsbildung und
Entscheidung erhalten, sind zusätzliche Informationen nötig für
den Fall, dass die Umsetzung von GIB III-Maßnahmen für Straßen im
Stadtbezirk abgelehnt wird.
Vor diesem Hintergrund frage ich die
Verwaltung, welche Konsequenzen
es nach sich zöge, wenn der Bezirksrat das Maßnahmenpaket GIB III
ganz oder teilweise ablehnt, und zwar in Bezug auf:
1. Grunderneuerung:
Sähe die Verwaltung bei den bereits untersuchten Straßen und den
dabei festgestellten Mängeln trotzdem die Möglichkeit, eine
Grunderneuerung im Bestand durchzuführen (und wenn ja, in welchem
Zeitrahmen würde das für die einzelnen Straßen voraussichtlich
umgesetzt werden)?
2. Kosten:
Wie würden sich die Baukosten pro Quadratmeter voraussichtlich
verändern, wenn die Straßensanierungen bzw. -erneuerungen nicht im
Rahmen des Paketes GIB III durchgeführt werden, sondern als einzelne
Baumaßnahmen.
3. Rechtliche
Konsequenzen und Mitbestimmung:
Hätte der Stadtbezirksrat, ähnlich wie jetzt bei dem Paket GIB III,
einen Einfluss auf die Auswahl der zu erneuernden Straßen, wenn es
sich um Einzelbaumaßnahmen handelt und inwieweit und mit welcher
Wirkung kann er ggf. auch diese ablehnen?
Antwort der Verwaltung
Zu Frage 1:
Die Notwendigkeit der Erneuerung besteht,
unabhängig vom Sonderprogramm. Auch die Erneuerung einer
Einzelmaßnahme kann, auch wenn die Umgestaltungsnotwendigkeit dann
erneut zu überprüfen wäre, im Bestand d.h. ohne vorherige
Umgestaltung zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt werden.
Der Realisierungszeitraum ist abhängig von
den zur Verfügung stehenden finanziellen Kapazitäten. Nach
derzeitiger Lage scheint eine Umsetzung erst mittel- bis langfristig
realistisch.
Zu Frage 2:
Aufgrund der derzeit steigenden Preise für Bauleistungen und
insbesondere für die Entsorgung von Ausbaumaterial ist von deutlich
höheren Kosten auszugehen. Wie hoch diese sein werden, ist auch
stark davon abhängig, wann die Maßnahme letztendlich umgesetzt
wird. Positive Effekte wie z. B. die Bündelung von Maßnahmen sind
nicht möglich.
Zu Frage 3:
Bei Straßen, deren Bedeutung über den Stadtbezirk nicht hinausgeht,
hat – wie beim GIB – Programm – der Stadtbezirksrat das Recht,
darüber zu entscheiden ob eine Straße erneuert wird. Bei allen
anderen Straßen mit überbezirklichen Bedeutung oder bei
Hauptverkehrsstraßen hat der Stadtbezirksrat nur ein Anhörungsrecht.
18.63.09.BRB / 66
Hannover / 01.02.2018
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