Samstag, 21. Juli 2018

Straßenausbaubeitrag Bardowicker Straße von Fössestraße bis Davenstedter Straße - Aufwandsspaltung -

Landeshauptstadt        Hannover           Beschlussdrucksache


In den Stadtbezirksrat Linden-Limmer
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung





Straßenausbaubeitrag Bardowicker Straße von Fössestraße bis Davenstedter Straße
- Aufwandsspaltung -





Antrag,
für die in der Anlage gekennzeichnete Bardowicker Straße von Fössestraße bis Davenstedter Straße den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der westlichen und östlichen Nebenanlagen, der Parkflächen, der Bushaltestellen, der Beleuchtung und den jeweils dazugehörigen Folgekosten, gesondert zu ermitteln und abzurechnen (ohne Fahrbahn und Entwässerung).

Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.



Kostentabelle
Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 63.000,- € erwartet.

Begründung des Antrages
In den Jahren 2012 und 2013 wurde in der Bardowicker Straße die westliche Nebenanlage von der Davenstedter Straße bis zur Fössestraße ausgebaut. Die bereits vorhandenen Nebenanlagen wurden auf einem verstärkten Unterbau neu erstellt.

Die östlichen Nebenanlagen wurden im nördlichen Bereich der Bardowicker Straße von der Fössestraße bis zur Hälfte des Flurstücks 52/43 (Aldi) auf einem verstärkten Unterbau ausgebaut.

Ebenso wurden sowohl auf der westlichen als auch auf der östlichen Fahrbahnseite neue Bushaltestellen erstellt. Außerdem wurden separate Parkstreifen angelegt.

Die Baumaßnahmen erfüllen den Tatbestand der Verbesserung im Sinne der Straßenausbaubeitragssatzung.

Im Jahr 2014 wurden auch die Beleuchtungseinrichtungen neu gestellt. Hierbei handelt es sich um eine Erneuerung im Sinne der Straßenausbaubeitragssatzung.

An den Entwässerungseinrichtungen und an der Fahrbahn wurden keine beitragsrelevanten Veränderungen vorgenommen.

Für die durchgeführten Baumaßnahmen ist ein beitragsfähiger Aufwand von ca. 242.000,- € entstanden.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 Abs.1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).

Die Bardowicker Straße gehört zu den Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr. Nach § 4 Abs. 1 der Straßenausbaubeitragssatzung betragen die von den Anliegern zu tragenden Anteile am beitragsfähigen Aufwand 40 % für die Bushaltestellen, 50 % für die Beleuchtungseinrichtungen, 60 % für die Gehwege und 70 % für die Parkflächen.

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.




66.03
Hannover / 20.02.2018

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