Landeshauptstadt
Hannover
Beschlussdrucksache
In
den Stadtbezirksrat Linden-Limmer
In
den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In
den Verwaltungsausschuss
In
die Ratsversammlung
Straßenausbaubeitrag
Bardowicker Straße von Fössestraße bis Davenstedter Straße
-
Aufwandsspaltung -
Antrag,
für die in der Anlage gekennzeichnete
Bardowicker Straße von Fössestraße bis Davenstedter Straße den
beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der westlichen und östlichen
Nebenanlagen, der Parkflächen, der Bushaltestellen, der Beleuchtung
und den jeweils dazugehörigen Folgekosten, gesondert zu ermitteln
und abzurechnen (ohne Fahrbahn und Entwässerung).
Berücksichtigung
von Gender-Aspekten
Genderspezifische Aspekte sind nicht
betroffen.
Kostentabelle
Es werden Einnahmen aus
Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 63.000,- € erwartet.
Begründung des Antrages
In den Jahren 2012 und 2013 wurde in
der Bardowicker Straße die westliche Nebenanlage von der
Davenstedter Straße bis zur Fössestraße ausgebaut. Die bereits
vorhandenen Nebenanlagen wurden auf einem verstärkten Unterbau neu
erstellt.
Die östlichen Nebenanlagen wurden im
nördlichen Bereich der Bardowicker Straße von der Fössestraße bis
zur Hälfte des Flurstücks 52/43 (Aldi) auf einem verstärkten
Unterbau ausgebaut.
Ebenso wurden sowohl auf der
westlichen als auch auf der östlichen Fahrbahnseite neue
Bushaltestellen erstellt. Außerdem wurden separate Parkstreifen
angelegt.
Die Baumaßnahmen erfüllen den
Tatbestand der Verbesserung im Sinne der
Straßenausbaubeitragssatzung.
Im Jahr 2014 wurden auch die
Beleuchtungseinrichtungen neu gestellt. Hierbei handelt es sich um
eine Erneuerung im Sinne der Straßenausbaubeitragssatzung.
An den Entwässerungseinrichtungen und
an der Fahrbahn wurden keine beitragsrelevanten Veränderungen
vorgenommen.
Für die durchgeführten Baumaßnahmen
ist ein beitragsfähiger Aufwand von ca. 242.000,- € entstanden.
Nach obergerichtlicher Rechtsprechung
ist öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 Abs.1
Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz nur die Gemeindestraße
insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf
einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach
einer Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig
ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).
Die Bardowicker Straße gehört zu den
Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr. Nach § 4 Abs. 1 der
Straßenausbaubeitragssatzung betragen die von den Anliegern zu
tragenden Anteile am beitragsfähigen Aufwand 40 % für die
Bushaltestellen, 50 % für die Beleuchtungseinrichtungen, 60 % für
die Gehwege und 70 % für die Parkflächen.
Der beantragte Ratsbeschluss ist
erforderlich, damit die Verwaltung der aus der
Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden
Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.
66.03
Hannover / 20.02.2018
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