Landeshauptstadt
Hannover
Antwort
15-1307/2017 F1
Top
11.2.1.
An
den Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld (zur Kenntnis)
Antwort
der Verwaltung auf die Anfrage ÖPP-Verfahren im Stadtbezirk
Buchholz-Kleefeld Sitzung des Stadtbezirksrates Buchholz-Kleefeld am
01.06.2017 TOP 11.2.1.
Lt. Drucksache-Nr. 0715/2017 will die
Stadtverwaltung die neue Grundschule Buchholz Kleefeld II im Rahmen
eines sog. ÖPP-Verfahrens bauen lassen1 (1 Die rein formale
reservatio mentalis , nach der eine interne
Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgeschaltet ist, kann hier
vernachlässigt werden, da der Text ein positives Ergebnis dieser
Prüfung antizipiert.). In der Beschlussdrucksache wird eingeräumt
(vgl. S. 4), dass das Rechnungsprüfungsamt generell vor ÖPPen
gewarnt hat. Diverse Landesrechnungshöfe und der Bundesrechnungshof
haben sowohl allgemein als auch fallspezifisch vor den Gefahren und
Risiken dieser anrüchigen Verfahrensweise gewarnt. Der
Landesrechnungshof Baden-Württemberg hat sogar festgestellt, dass
ÖPPen generell – also unabhängig von der Einzelfallgestaltung -
teurer sind als die eigentlich gebotene Finanzierung durch die
Öffentliche Hand.
Die Stadt Hannover hat selbst
leidvolle (und teure) Erfahrungen mit ÖPPen gemacht, z.B. (aber
nicht nur) im Falle des Misburger Bads. Gleichwohl hat der Vertreter
des Tiefbauamts Herr Bär sich in der Bezirksratssitzung v. 11.05.
d.J. dahingehend geäußert, dass beim Bau der v.g. Grundschule –
anders als in der Vergangenheit - alle möglichen Gefahren für die
Stadt verlässlich ausgeschlossen seien. Seinen Ausführungen zu
Folge sei dies besonders durch die (allerdings rein prospektive)
gelungene Vertragsgestaltung sichergestellt.
Ich frage daher die Verwaltung:
1. Wie will die Stadt die bei
Öffentlich-Privaten-Partnerschaften sachimmanenten Gefahren für die
Öffentliche Hand zuverlässig ausschließen, die sich beispielsweise
aus dem Insolvenzrecht bei privatwirtschaftlich organisierten Firmen
oder durch die bei der ÖPP übliche Konstruktion einer Forfaitierung
mit Einredeverzicht ergeben?
2. Wie will die Stadtverwaltung
verhindern, dass die Stadt Hannover dem oder den privaten Partner(n)
zu einem zukünftigen Zeitpunkt vertraglich nicht geschuldete
Vergünstigungen (etwa Bürgschaften oder Zuschüsse) – wie das in
der Vergangenheit vielfach geschehen ist – gewährt?
3. Wie will die Stadtverwaltung
verhindern, dass die Stadt Hannover aus Kulanz auf ihr zustehende
Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüche, wie das vielfach in
der Vergangenheit geschehen ist – besonders zu Zeiten des
Wahlkampfs –, freiwillig verzichtet?
Die
Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:
-
Die LHH schreibt Projekte in Öffentlich-Privater Partnerschaft seit vielen Jahren – im Gegensatz zum damaligen Modell für das Misburger Bad – ausschließlich als sog. 3-Phasen-Modelle mit den Komponenten Planen, Bauen und Finanzieren aus. Grundstück und Objekt verbleiben dabei im Eigentum der Landeshauptstadt; Planung, Bau und Finanzierung erfolgen durch den privaten Partner, Betrieb und die Unterhaltung der Objekte erfolgt durch die Stadt.Erst mit erfolgter Abnahme des fertiggestellten Objekts ergibt sich eine Zahlungsverpflichtung für die LHH. Teil- oder Abschlagszahlungen werden nicht geleistet. Sachimmanente Gefahren durch die Insolvenz privatrechtlich organisierter Firmen werden damit ausgeschlossen.
-
Die konkrete Ausgestaltung der Zahlungsverpflichtung aus erbrachter Leistung wird im Vergabeverfahren verhandelt, im Projektvertrag vertraglich vereinbart und in Form von Zahlungsplänen hinterlegt. Der Verwaltung ist nicht bekannt, dass vertraglich nicht geschuldete Vergünstigungen bisher gewährt wurden.
-
Anstelle einer Mängelansprüchebürgschaft verbleiben im Regelfall 10 % der zu zahlenden Summe einredebehaftet, so dass die LHH über einen Zeitraum von in der Regel 5 Jahren etwaige Ansprüche jederzeit in Form von Kürzungen oder Zurückhaltung von Zahlungen geltend machen kann. Mittels dieses Instruments kann die Verwaltung auch nach Fertigstellung und Abnahme des Objekts wirksamen Druck zur Beseitigung etwaiger Mängel aufbauen, bzw. alternativ ggfs. Ersatzvornahmen realisieren. Der Verwaltung ist nicht bekannt, dass aus Kulanzgründen auf Vertragsstrafen oder Schadenersatzansprüche bisher verzichtet wurde.
18.62.04 BRB
Hannover / 26.05.2017
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