Landeshauptstadt
Hannover
Antwort
15-0644/2017 F1
An
den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
Zu
Top 9.4.3.
Antwort
der Verwaltung auf die
Anfrage
Fassadenplanung Ihme-Zentrum Sitzung des
Stadtbezirksrates
Linden-Limmer am 22.03.2017
TOP
9.4.3.
Mit
Informationsdrucksache 0286/2017 wurde das „Gesamtstädtische
Arbeitsprogramm ‚Mein Hannover 2030‘“ versandt. In der Anlage 1
„Arbeitsprogramm 2017“ findet sich auf Seite 31 f. die
„Perspektive Ihme-Zentrum“.
Darunter
wird im Bereich Zeitplanung u.a. gesagt:
Vorlage
einer Fassadenplanung: Februar 2017
Gemäß
Beschlusslage der Eigentümergemeinschaft Ihme-Zentrum Hannover (IZH)
können Arbeiten bis Phase 4 der Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure (HOAI) durchgeführt werden. Der Begriff „Planung“
taucht dabei erklärend erstmalig in Phase 2 „Vorplanung“ auf.
Diese wird in der freien Online-Enzyklopädie Wikipedia wie folgt
definiert:
„Die
Vorplanung […] ist Teil der Vorbereitung einer Entwurfsplanung. Sie
folgt auf die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) und behandelt
eine Grundlagenanalyse, die Abstimmung der Aufgabenstellung und die
Erarbeitung eines Planungskonzeptes. […]
Das
Planungskonzept wird grob mit Hilfe von Strichskizzen und
Erläuterungen dargestellt. Eine weitere Verfeinerung und
Konkretisierung erfolgt dann in der Leistungsphase der
Entwurfsplanung. In der Phase der Vorplanung werden die Behörden
erstmals kontaktiert und die Genehmigungsfähigkeit geprüft.
Neben
der eigentlichen Vorplanung ist auch eine Kostenschätzung
anzufertigen, die Rechenschaft über die zu erwartenden Kosten
ablegt. […]" *
Diese
Definition geht im Bereich der Fassadenarbeiten, insbesondere
bezüglich der Kostenschätzung, erheblich über die in den Sitzungen
des Ausschusses für Angelegenheiten des Geschäftsbereichs des
Oberbürgermeisters am 8. Dezember 2016 dargestellte IZH-Zukunft
hinaus.
*
Abruf am 7. März 2017 unter https://de.wikipedia.org/wiki/Vorplanung
Vor
diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:
1.
Wie definiert die Verwaltung den Begriff „Planung“, worauf beruht
diese Definition und wo wurde diese Definition innerhalb der letzten
fünf Jahre bereits verwandt bzw. welche Definitionen kamen innerhalb
dieses Zeitraums zur Geltung und auf welche rechtliche Grundlage
bezogen sich diese?
2.
Hat der Großeigentümer im Ihme-Zentrum eine solche Planung bis zum
28. Februar 2017 vorgelegt und genügt diese Planung den Ansprüchen
der Verwaltung bzw. welche Konsequenzen zieht die Verwaltung aus
einer nicht vorgenommenen oder nicht ausreichenden Planung nach
Definition unter Frage 1?
3.
Sieht die Verwaltung eine Fassade, wie in den Sitzungen am 8.
Dezember 2016 dargestellt, als ausreichend an, um die Anforderungen
nach HOAI Phase 2 zu erfüllen?
Antwort
zu
1.)
Die
Verwaltung verwendet keine eigenen Begriffsdefinitionen, sondern hält
sich an die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
(HOAI) festgelegten Begriffsbestimmungen. § 34 HOAI Abs. 3 sieht für
Gebäude und Innenräume neun verschiedene Leistungsphasen (LP) vor,
die Projekt IZ Hannover GmbH hat zunächst eine genehmigungsreife
Fassadenplanung vorzulegen. Daher hat Projekt IZ Hannover GmbH
absprachegemäß zunächst einen Architektenauftrag für die LP 1 bis
4 erteilt. In den LP 1 bis 4 werden insgesamt drei verschiedene
Planungsbegriffe verwendet: Vorplanung (LP 2), Entwurfsplanung (LP 3)
und Genehmigungsplanung (LP 4).
Die
Vorplanung ist in der Anlage 10 zu § 34 HOAI definiert als
a)
Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich
an der Planung Beteiligten
b)
Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweisen auf Zielkonflikte
c)
Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von
Varianten nach gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach
Art und Größe des Objekts
d)
Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und
Bedingungen (z. B. städtebauliche, gestalterische, funktionale,
technische, wirtschaftliche, ökologische, Bauphysikalische,
energiewirtschaftliche, soziale, öffentlich-rechtliche)
e)
Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an
der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration
deren Leistungen
f)
Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit
g)
Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen
Rahmenbedingungen h) Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen
Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs
i)
Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse.
Die
Entwurfsplanung ist in der Anlage 10 zu § 34 HOAI definiert als
a)
Erarbeiten der Entwurfsplanung, unter weiterer Berücksichtigung der
wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel
städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische,
wirtschaftliche, ökologische, soziale, öffentlich-rechtliche) auf
der Grundlage der Vorplanung und als Grundlage für die weiteren
Leistungsphasen und die erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung
fachlich Beteiligter. Zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung
aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im
Maßstab 1:100, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:50 bis
1:20
b)
Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an
der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration
von deren Leistungen
c)
Objektbeschreibung
d)
Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit
e)
Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit der Kostenschätzung
f)
Fortschreiben des Terminplans
g)
Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse.
Die
Genehmigungsplanung ist in der Anlage 10 zu § 34 HOAI definiert als
a)
Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für
öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich
der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger
Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an
der Planung fachlich Beteiligter
b)
Einreichen der Vorlagen
c)
Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und
Berechnungen.
Aus
welchen Anlässen in den letzten fünf Jahren Aufträge über die LP
1 - 4 erteilt worden sind, kann abschließend nicht im Rahmen der
Anfragefrist beantwortet werden. Es handelt sich um eine Vielzahl von
Aufträgen, insbesondere Aufträge, die das städtische
Gebäudemanagement erteilt hat (z. B. für die Planung von Schulen
und Kindertagesstätten, Verwaltungsgebäuden usw.).
zu
2.)
Der
WEG-Verwalter des Ihme-Zentrums teilte der Verwaltung mit, dass das
Architekturbüro RKW seit der Vorstellung zur Nutzung des
Sockelgeschosses im Dezember 2016 das Konzept hinsichtlich der
rechtlichen Teilungssituation überarbeitet hat. Im ersten
Obergeschoss ist zudem eine gewerbliche Vermietung (z. B.
Studentenwohnheim, Boardinghaus etc.) angedacht.
Das
Architekturbüro Schulze und Partner ist durch die WEG beauftragt,
die Leistungsphasen 3 und 4 für die Fassadenplanung zu erstellen.
Aktuell ist das Büro dabei, die vorliegende Planung von RKW an die
Fassadenplanung anzupassen. Es ist davon auszugehen, dass diese
Planungsunterlage dem Verwalter zum Ende des Monats März vorgelegt
wird. Anfang April 2017 soll den Eigentümern die Fassadenplanung
vorgestellt werden, um anschließend eine Eigentümerversammlung im
Mai 2017 zum Beschluss über die Fassadenplanung im Sockelgeschoss
und zur Gesamtkonzeption abzuhalten. Eine mit den Eigentümern
abgestimmte Planung ist und bleibt aus Sicht der Verwaltung
Grundvoraussetzung für den Abschluss eines langfristigen
Mietvertrags.
zu
3.)
In
der Sitzung am 8. Dezember 2016 sind zeichnerische Vorüberlegungen
einer möglichen Fassadengestaltung vorgestellt worden. Da diese
Darstellungen zum Zeitpunkt der Präsentation noch keinen direkten
Bezug zu Nutzungen im Gebäudeinneren hatten, ist eine Einordnung in
die Definition von Planungsleistungen nach HOAI nicht möglich. Die
Projekt Hannover GmbH hat jedoch mit der Konzepterstellung erhebliche
Planungsanstrengungen unternommen, die sie nach eigenem Bekunden im
Rahmen von Informationsveranstaltungen vorstellen wird.
GBOB/
18.62.10
Hannover
/ 22.03.2017
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