Herrn Bezirksbürgermeister Henning Hofmann im Stadtbezirksrat
im Stadtbezirksrat Buchholz- Kleefeld
Buchholz-Kleefeld Stadtbezirksratsmitglied
über den Bereich für Rats - und Stadtbezirksangelegenheiten Chris Carlson
Rathaus Nobelring 28
Trammplatz 2 30159 Hannover In den Stadtbezirksrat 30627 Hannover
Buchholz-Kleefeld
www.piratenhannover.de
Drucksache Nr 15-0707/2017
13.
März 2017
Anfrage
gemäß $ 14 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt
Hannover zur Sitzung
Der
Bezirksrat möge beschließen:
Die
Polizei von Hannover wird aufgefordert, ihre Videoübenruachungskamera
in der Bahlsen-Allee (interne Standortnummer 550) unverzüglich zu
entfernen.
Begründung
Die
v.g. Überwachungskamera steht zwar ca. 5 Meterl außerhalb der
Grenze des Stadtbezirks Buchholz-Kleefeld, sie vermag jedoch auf
Grund ihrer (gerichtlich festgestellten) Schwenk- und Zoom-Funktionen
Bildmotive zu erfassen, die innerhalb des Stadtbezirks liegen.
Abbildung
2 zeigt den Eingang zur Käthe-Kollwitz-Schule, Abbildung 3 zeigt die
Stadtbahnhaltestelle Spannhagengarten. Beide Fotos wurden mit an der
Kamerasäule angelehntem Rücken gemacht; die Kamera befand sich
dabei auf ca. 1,7 Meter Höhe. Die Überwachungskamera selbst steht
viel höher - geschätzte 8 - 10 Meter, und kann somit viel weiter in
den Stadtbezirk hineinschauen. Vgl. hiezu Abbildung 1, die auch den
Schwenkarm deutlich zeigt. (Die Fotodokumentation befindet sich am
Ende des Antrags.)
Voriges
Jahr entschied das Verwaltungsgericht Hannover ( 2.. 10 A 4629111),
dass die Polizei 55 von 77 in der Stadt installierte
Überwachungskameras - darunter auch die antragsgegenständliche
- zu entfernen habe. Die Polizei legte gegen das Urteil Berufung ein;
das Berufungsverfahren läuft noch.
Das
Gericht hat allerdings neben dem Fehlen einer ausreichenden
gesetzlichen Grundlage auch verfassungsrechtliche Einwände geltend
gemacht, indem es feststellte, dass bereits die präventive
polizeiliche Videobeobachtung bestimmter Örtlichkeiten in Form des
sog. Kamera-Monitor-Prinzips in den Schutzbereich des Grundrechts auf
informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel
1 Abs. 1 GG eingreift.
In
einem ähnlichen Kontext2 hat das BVG schon 2010 geurteilt, dass eine
anlasslose und somit sachgrundlose Übenruachung unverdächtiger
Menschen grundgesetzwidrig ist. Ein gesetzgeberischer
Wiederholungsversuch aus dem Jahre 2015 ist noch beim BVG anhängig.
Der EUGH hat schon zwei Mal festgestellt, dass sachgrundlose
Übenvachung ein Verstoß gegen die Europäische Grundrechtscharta
darstellt .
Diese
Urteile und ihre Begründungen sind auch tragfähig unbeschadet
etwaiger Bemühungen der niedersächsischen Landesregierung,
entsprechende Regelungslücken im Landespolizeirecht zu schließen.
Vor dem Hintergrund der festgestellten Grundrechtsverletzung ist
daher auch der Ausgang des Berufsverfahrens unerheblich.
Finanzielle
Auswirkungen
Der
Antrag hat allenfalls geringfügige finanzielle Auswirkungen.
Mit
freundlichen Grüßen
Chris
Carlson
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