Dienstag, 3. Juli 2018

Ihme-Zentrum, Anfechtungsklage der LHH







                                                                                                            Im Stadtbezirksbeirat
                                                                                                                  Linden-Limmer
Herrn Bezirksbürgermeister                                                                                             Bezirksratherr
Rainer Jörg Grube                                                                                                             Thomas Ganskow
im Stadtbezirksrat Linden-Limmer                                                                                Am Ihmeufer 5
über den Fachbereich Personal und                                                                                30449 Hannover
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                                                                                                                            2016-12-13
Dringlichkeitsantrag gemäß § 13(1)a in Verbindung mit §§ 11, 32 der GO des Rates der LHH


Ihme-Zentrum, Anfechtungsklage der LHH

Der Bezirksrat möge beschließen:

  1. Die Landeshauptstadt Hannover wird ersucht, die Klage gegen die Beschlüsse 7a und 7d der großen Eigentümerversammlung der Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft Ihme-Zentrum Hannover (WEG) vom 1. November 2016 zurückzuziehen.
  2. Die Landeshauptstadt Hannover wird ersucht, die klageführende Wohnungseigentümerin in den Punkten 7b und 7c rechtlich zu unterstützen.


Begründung:

  1. Die Landeshauptstadt Hannover (LHH) beschreitet mit der Anfechtungsklage vom 1. Dezember 2016 gegen rechts- und satzungskonform gefasste Beschlüsse der WEG einen fragwürdigen Weg. Ziel der Landeshauptstadt scheint zu sein, sich mit dem Instrument der Klage öffentlichkeitswirksam von den WEG-Beschlüssen distanzieren zu wollen. Dieses Ziel hätte auch ohne Klage durch eine einfache Verlautbarung und/oder Pressemitteilung erreicht werden können. Hier ist zu fragen, ob der Weg der Klage als Mittel der Öffentlichkeitsarbeit nicht eine Zweckentfremdung von Rechtsmitteln darstellt. Von dieser Frage abgesehen schadet es der Glaubwürdigkeit der LHH, wenn sie sich nicht an Beschlüsse halten mag von Gesellschaften, denen sie selbst angehört. Hier sollte die LHH eine deutliche Kurskorrektur vornehmen, wenn sie weiterhin als verlässliche Vertragspartnerin sowie als Wahrerin der Interessen der Bürger der Stadt gelten will.
  2. Die LHH ist Teil der WEG, welche auf ihrer Sitzung am 1. November 2016 den Beschluss gefasst hat, die für die WEG Klage führende Person zu unterstützen. An diesen Beschluss ist die LHH gebunden, solange sie sich nicht aus der Teileigentümergemeinschaft löst. Mithilfe der versierten Juristen der Stadtverwaltung könnte und sollte diese Unterstützungsarbeit fundiert geleistet werden.

Die Dringlichkeit ergibt sich aus der Fristsetzung der LHH zum 16.12.2016 im Schreiben vom 7.12.2016 an die WEG. 


 

Thomas Ganskow

Anlagen:
1. Protokollauszug der WEG-Versammlung vom 1.11.2016 (TOPs 7a bis 7d)
2.Schreiben der LHH vom 7.12.2016 an die WEG
 

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