Landeshauptstadt Hannover
Antwort 15-1349/2018 F1
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
Zu Top 7.2.2.
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Erhellung bezüglich Durchwegung zwischen Elisenstraße und Limmerstraße, Teil 2
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 13.06.2018
TOP 7.2.2.
Mit den Antworten auf meine Anfragen zum 8. Februar 20171 und 25. April 20182 hat die Verwaltung dargestellt, dass es sich beim Eigentümer der Durchwegung um einen solchen handelt, der keinerlei Interesse an einer Erhellung hat. Mehrere Ansprachen verhallten ergebnislos. In beiden Antworten wird auf einen geplanten Ersatz der defekten Beleuchtung durch Solarleuchten verwiesen, welche aber nach wie vor nicht existent sind. Weiterhin schreibt die Verwaltung: "Die Verkehrssicherheit ist aber nicht primär von einer intakten Beleuchtung abhängig."
Eine Widmung lehnt die Verwaltung mit dem Hinweis darauf ab, dass es sich um eine private Fläche handele. Dabei ist aber gerade Inhalt einer Widmung, die öffentliche Zugänglichkeit und Verkehrssicherheit privater Flächen unter Übernahme der Straßenbaulast und somit der dafür notwendigen Kosten sicherzustellen. 3
1 https://e-government.hannover-stadt.de/lhhsimwebre.nsf/DS/15-0169-2017F1
2 https://e-government.hannover-stadt.de/lhhsimwebre.nsf/DS/15-0936-2018F1
3 https://de.wikipedia.org/wiki/Stra%C3%9Fenwidmung
Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung :
1. Aus welchen konkreten Gründen lehnt die Verwaltung eine Widmung ab?
2. Welche Kriterien sind für die Feststellung einer nicht vorhandenen Verkehrssicherheit anzuwenden?
3. Welche Möglichkeiten jenseits einer Widmung bestehen, im Fall der Feststellung nicht vorhandener Verkehrssicherheit eine solche herzustellen?
Antwort
zu 1.)
Durch die Widmung einer Verkehrsfläche gem. § 6 Niedersächsisches Straßengesetz wird eine bislang private Fläche zu einer öffentlichen Verkehrsfläche. Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Eigentümer dieser Widmung ausdrücklich zustimmt. Darüber hinaus ändert sich durch die Widmung allein jedoch nichts an der Zuständigkeit in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit. Hierfür ist nach wie vor zunächst einmal der Eigentümer des Grundstückes in der Pflicht; die Stadt kommt durch die Widmung weder in die Unterhaltungs- noch in die Verkehrssicherungspflicht für diese Fläche. Die Widmung bedeutet für den Grundstückseigentümer allerdings, dass er nur noch einen eingeschränkten Zugriff auf sein Grundstück hat, da er es jederzeit für eine öffentliche Nutzung zur Verfügung halten muss. Eine Übernahme der Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht für die Fläche wird von der Verwaltung abgelehnt, da in zumutbarer Entfernung von ca. 65 m eine sichere Verbindung zwischen der Elisenstraße und der Limmerstraße über die Kochstraße besteht. Eine zusätzliche öffentliche Verbindung zwischen den beiden Straßen wird daher als nicht notwendig erachtet.
zu 2.)
Für alle Grundstücke, egal ob privat oder öffentlich gilt, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft und andauern lässt, erforderliche Maßnahmen treffen muss, um Dritte vor dieser Gefahr zu schützen. Voraussetzung für eine nicht vorhandene Verkehrssicherheit ist also immer das Vorhandensein einer Gefahrenquelle. Dieser Rechtsgrundsatz ist abgeleitet aus den §§ 823 – Schadenersatzpflicht- und 836 –Haftung des Grundstückbesitzers- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In dem vorliegenden Fall ist eine augenscheinliche Gefahrensituation für Nutzer der Verkehrsfläche aber nicht zu erkennen. Eine fehlende Beleuchtung stellt insoweit keine Gefahrensituation dar. Auch ist die Verkehrssicherungspflicht nicht Rechtsgrundlage für eine allgemeine Beleuchtungspflicht. Eine Pflicht zur Beleuchtung einer Verkehrsanlage bestünde nur dann, wenn sich eine Gefahrenlage aus dem baulichen Zustand der Verkehrsfläche ergibt, also z.B. Treppen, die im Dunkeln nicht als Gefahrenquelle erkennbar sind.
zu 3.)
Grundsätzlich ist der Eigentümer einer Fläche für die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit auf seinem Grundstück verantwortlich. Sollte von dem Grundstück eine Gefahr für die Nutzer angrenzender Straßenflächen ausgehen, so bestünde für die Verwaltung die Möglichkeit, den Grundstückseigentümer aufzufordern, die Gefahr zu beseitigen oder aber, falls dieser der Aufforderung nicht nachkommt, im Rahmen einer Ersatzvornahme die Gefahr auf Kosten des Grundstückseigentümers beseitigen zu lassen.
66 /18.63.10
Hannover / 11.06.2018
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